Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich der Bedingungen
Dem Verkauf unserer Waren und unserer sonstigen Leistungen liegen die nachstehenden Verkaufsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, hierüber ist im Einzelfall eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Einer Gegenbestätigung des Kunden und dem Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.
3. Aufträge
3.1. Alle Aufträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Zusagen sind unverbindlich, soweit sie nicht von uns schriftlich bestätigt werden.
3.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils einschlägigen deutschen DIN-Normen. Im Übrigen werden unsere Waren in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert, unter Berücksichtigung fabrikationsbedingter, handelsüblicher Toleranzen für Abmessungen, Gewichte und Gütebedingungen. Bezugnahme auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Öffentliche Äußerungen von uns, unseren Gehilfen oder von etwaigen Herstellern oder deren Gehilfen, insbesondere in Werbeunterlagen, über die Beschaffenheit unserer Waren vermögen Sachmängel des Kunden nur dann zu begründen, wenn sie zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht werden.
3.3. Teillieferungen und -leistungen durch uns sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Kunden wirtschaftlich unzumutbar.
3.4. Soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen nach unserer Wahl ab Werk oder Lager; hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln. Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn die Ware durch unsere eigenen Mitarbeiter ausgeliefert wird. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn Waren auf Wunsch des Kunden bei uns eingelagert werden.
3.5. Die Auftragsbestätigung des Verkäufers ist auch ohne Unterschrift des Käufers gültig.
3.6. Unsere Leistungs- und Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3.7. Mangels abweichender Vereinbarung der Parteien sind Angaben zur Liefer- und Leistungszeit nur annähernd; bei nur annähernden Liefer- und Leistungsfristen kann der Kunde die Fälligkeit unserer Lieferungen und Leistungen frühestens einen Monat nach Ablauf der genannten und ggf. zu verlängernden Frist herbeiführen. Im Falle annähernder Lieferfrist hat der Kunde die Ware innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft durch uns abzunehmen.
3.8. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Kommt es nach Vertragsschluss (z.B. durch Mobilmachung, behördliche Maßnahmen einschließlich außen- wirtschaftlicher Maßnahmen) zu nicht von uns vorhergesehenen Umständen, die uns – nicht nur vorübergehend – erschweren, die von uns geschuldete Leistung zu erbringen, oder zu nicht nur vorübergehender Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zu unseren Lasten, so können wir eine entsprechende Anpassung des Vertrages verlangen. Ist eine Vertragsanpassung nicht möglich oder für eine Vertragspartei unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
3.9. Änderung des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung kann der Kunde nur dann verlangen, wenn sie zumutbar sind. Dabei ist über ihre Auswirkungen, insbesondere ihrer Mehr- und Minderkosten, eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
4. Zahlungsbedingungen und Zahlungen
4.1. Maßgeblich für die Preisberechnung ist der am Tage der Lieferung oder Leistung gültige Preis zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist (sollten sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung der Ware Änderung der Material- und Lohnkosten sowie sonstigen Kosten ergeben, sind wir berechtigt, entsprechende Preisänderung zu verlangen). Die Preise verstehen sich in EURO und, soweit nicht anders geregelt, bei Lieferung ab Werk oder Lager. Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Abnehmers ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Verpackung, einer besonderen Verpackungsart und des Wunsches nach Verpackungsänderungen gehen zu Lasten des Abnehmers.
4.2. Alle Zahlungen erfolgen an die Firma bb Klostermann, Hünfeld. Die Zahlungen sind grundsätzlich porto- und spesenfrei unserer Zahlstelle zu leisten. Diskontspesen oder -zinsen werden dem Käufer belastet. Bei Zahlung aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Eingehende Zahlungen verrechnen wir nach unserer Wahl, im Allgemeinen mit der ältesten offenen Forderung. Unsere Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto, sofern keine besondere Vereinbarung besteht, fällig. Aufrechnung oder verspätete Zahlung wegen etwaiger Gegenansprüche sind ausgeschlossen. Bei verspätetem Zahlungseingang behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor, soweit uns nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zustehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie sonstiger gesetzlicher Rechte wegen Verzuges bleiben vorbehalten.
4.3. Die Aufrechnung oder die Ausübung eines etwaigen gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes oder Leistungsverweigerungsrechtes wegen von uns bestrittener oder wegen nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden (beispielsweise wegen Mängeln der Sache) sind ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes ist auch insoweit ausgeschlossen, als Gegenansprüche des Kunden nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4.4. Die Abtretung von gegen uns gerichtete Forderungen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen; § 354a des HGB bleibt unberührt.
5. Sicherheiten
Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
6. Versand, Rügepflicht
6.1. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und, falls nichts anderes vereinbart worden ist, auf Kosten des Bestellers. Das Nähere regelt Ziffer 3. dieser Verkaufsbedingungen.
6.2. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Einlieferung unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und erkennbaren Beschädigungen zu überprüfen und uns Verluste oder Schäden ohne schuldhaftes Verzögern anzuzeigen. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (“Vorbehaltsware”) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweiligen Saldoforderungen.
7.2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sache. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunden schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsbetrag entspricht. Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im Folgenden “neue Sache”) bzw. die uns zustehenden bzw. nach Ziffer 7.2. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß dieser Ziffer abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 7.1..
7.3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. neue Sache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen auf uns übertragen werden können. Anderweitige Verfügungen sind untersagt.
7.4. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware, die gem. Ziffer 7.2. oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung oder Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.
7.5. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe eines Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht.
7.6. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Käufer nicht gestattet.
7.7. Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. Ziffer 7.3. und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung gem. Ziffer 7.6. bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers sowie im Falle eines Antrages auf Insolvenzverfahren oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
7.8. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung der Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
7.9. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hierdurch bereits an.
7.10. Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir deren alleiniger Eigentümer sind – die neue Sache im Sinne der Ziffer 7.2. wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. der neuen Sache hat der Kunde unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.
7.11. Wir sind nach vorheriger Anordnung zur Verwertung der weggenommenen Vorbehaltsware berechtigt.
7.12. Der Kunde räumt uns an dem uns zur Ausführung des Auftrages überlassenen Material und an dessen Stelle tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein.
8. Stornierung von Aufträgen
8.1 Ein Auftragsstorno muss schriftlich erfolgen, ansonsten kann er nicht bearbeitet werden.
8.2 Bei Rücktritt des Kunden von Bestellungen, bei Teilstornierungen oder bei Ablehnung der Nachbesserung reklamierter Ware sind grundsätzlich 30 % der Auftragssumme oder des Warenwertes als Bearbeitungspauschale zu leisten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
8.3 Die bb Klostermann GmbH behält sich vor, vom Käufer verlangte Stornierungen erst 14 Arbeitstage nach Eingang zu bearbeiten.
8.4 Kann ein Auftrag aufgrund offener Altforderungen nicht ausgeliefert werden, sind analog einem Auftragsstorno 30 % der Auftragssumme als Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
8.5 bb Klostermann kann, insbesondere aufgrund einer schlechten Schuldnerauskunft, wegen der Gefahr des Forderungsausfalls oder wegen Zahlungsverzugs des Kunden in der Vergangenheit Vorauskasse verlangen. Leistet der Kunde diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist und muss der Auftrag deshalb storniert werden, hat der Kunde ebenfalls 30 % der Auftragssumme als Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
9. Geheimhaltung
Die Geschäftspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsverbindung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
10. Mängelrüge, Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel, Anweisungen des Kunden, Beratung
10.1. Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen. Die Fristen sind Ausschlussfristen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
10.2. Etwaige Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Dabei haben wir das Recht, mindestens zwei Nacherfüllungsversuche vorzunehmen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
10.3. Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – wegen eines Mangels zum Schadenersatz verpflichtet sind, ist diese Schadenersatzverpflichtung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 10.5., 10.6., 10.7. und 11. beschränkt.
10.4. Etwaige Rückgriffsansprüche auf Kunden gemäß § 478 BGB bleiben unberührt. Soweit wir im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet sind, ist diese Schadenersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffern 10.5. und 10.6. beschränkt.
10.5. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Sache. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, steht diese der Ablieferung gleich. Dies gilt nicht (1) bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels (2) bei Verstoß gegen eine von uns übernommene Beschaffenheitsgarantie. Die vorgenannte einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht oder es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gemäß § 479 BGB sowie über die Verjährung- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10.6. Bei deklassierter Ware, Ware zweiter Wahl und Abverkauf- oder Sonderklasseware sind jegliche Mängelrechte für solche Mängel ausgeschlossen, die dem Kunden bei Abschluss des Vertrages bekannt sind. Für Mängel, die dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind, haften wir ebenfalls nicht, es sei denn, wir haben die Mängel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen. Wir haften bei unseren Lieferungen für Sachmängel auf Ersatzlieferung, Rücktritt (Wandlung) oder Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz, Beseitigung des Mangels, Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen und Ersatz vergeblicher Aufwendungen haften wir im Falle von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Produkte nur, soweit dies ausdrücklich mit dem Kunden schriftlich vereinbart ist.
10.7. Für Mängel, die auf einer Anweisung oder Vorgabe des Kunden beruhen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur dann, wenn wir gegenüber dem Kunden das Risiko des Eintritts von Mängeln infolge Anweisung oder Vorgabe schriftlich übernommen haben. Der Kunde ist uns dafür verantwortlich, dass Anweisungen und Vorgaben nicht zu einem Mangel der von uns hergestellten bzw. gelieferten Ware führen, es sei denn, wir haben das vorgenannte Risiko des Eintritts von Mängeln schriftlich übernommen.
10.8. Es obliegt dem Kunden, die Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck selbst zu prüfen. Etwaige von uns für den Kunden gelieferte Ausarbeitungen, von uns erteilte Ratschläge sowie von uns abgegebene Empfehlungen erfolgen ohne Begründung einer Verbindlichkeit.
11. Haftungsbeschränkungen
11.1. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, sowie für Personenschäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
11.2. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunde deshalb vertrauen können muss, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsschluss nach Art und Umfang im Voraus sichtbar waren. Im Falle unseres Liefer- und Leistungsverzuges ist als Verzögerungsschaden voraussehbar ein Betrag bis zu 5 % des Rechnungswertes des vom Verzug betroffenen Lieferungs- oder Leistungsteils.
11.3. lm Übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.
11.4. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren nach obiger Ziffer 10.5.. Sonstige Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Kunde Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schadens erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, spätestens jedoch nach drei Jahren vom Zeitpunkt des den Schaden auslösenden Ereignisses an. Der vorstehende Satz gilt nicht in Fällen von Vorsatz, von Arglist, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, von Personenschäden sowie in Fällen unerlaubter Handlung und einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden gegen unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
12. Schutzrechte
Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung an uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. haftet ausschließlich der Käufer. Der Käufer stellt die Firma bb Klostermann hiermit von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung sämtlicher Schutzrechte im Innenverhältnis frei. Wir sind zu einer Nachprüfung der vorbezeichneten Unterlagen in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verpflichtet.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Werk oder das Lager, von dem aus die Ware zur Abholung bereitgestellt oder versandt wird; hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln. Erfüllungsort für Zahlungen ist Hünfeld.
13.2. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Fulda ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäftsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Wir sind berechtigt, an Stelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstandes jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
14.2. Daten der Kunden oder beteiligter Dritter werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Hierbei halten wir uns an die Regeln der EU-DSGVO. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Datenschutzerklärung (http://www.bb-klostermann.de/bb-Datenschutz.html).
14.3. Änderungen vorstehender Bestimmungen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich vereinbart werden.
Status der AGB: Dezember 2020